enev 2009

enev 2009

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) setzt Mindeststandards für die energetische Qualität von Gebäuden, die eingehalten werden müssen. Dabei gibt es keine starren Vorschriften, der Bauherr bleibt frei in seinen Entscheidungen. Die Hauptsache ist die Gesamtbilanz. Für Gesetzgeber und Fachleute maßgebend ist der "Primärenergiebedarf" eines Gebäudes. Er wird in Kilowattstunden pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr (kWh/m2a) dargestellt - als Rechenwert, der den gesamten Aufwand für die Wärmeversorgung des Hauses addiert. Techniken zur Nutzung erneuerbarer Energien, etwa Sonnenkollektoren, Erdwärmepumpen oder Holzpelletsheizungen erhalten bei dieser Rechnung einen kräftigen Bonus, weil sie die Atmosphäre nicht mit zusätzlichem Kohlendioxid belasten.

Auch der Energieausweis ist in der EnEv geregelt.

wesentliche änderungen durch die enev 2009 (auszug)

  • Bei der Errichtung neuer Wohn- oder Nichtwohngebäude wird die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenenergiebedarf um etwa 30% gesenkt. Die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss um etwa 15% besser als nach EnEV 2007 sein.
  • Bei größeren Umbaumaßnahmen (umfassende Modernisierung) an Bestandsgebäuden kann der Bauherr zwischen zwei Alternativen wählen. Entweder werden bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle (z.B. Dach, Fassade, Fenster) die Anforderungen an diese Bauteile um durchschnittlich 30% verbessert; oder nach der Sanierung muss der Jahres-Primärenenergiebedarf des Gebäudes um 30% verringert und die Gebäudehülle um 15% verbessert worden sein.
  • Die Dämmung ungedämmter begehbarer Geschossdecken ist bis Ende 2011 vorzunehmen. Für die Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken (alternativ Dachdämmung) steigen die Qualitätsanforderungen von bisher 0,30 W/(m2K) auf 0,24 W/(m2K).
  • Bei Nachtstromspeicherheizungen greift ab 2020 stufenweise eine Pflicht zur Außerbetriebnahme (nicht bei Fußbodenheizungen) mit einem Alter von mindestens 30 Jahren in größeren, ausschließlich mit solchen Heizungen beheizten Gebäuden (Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten, Nichtwohngebäude mit mehr als 500 m2 Nutzfläche). Die Pflicht entfällt, wenn das Gebäude das Wärmedämmniveau nach der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt oder öffentlich-rechtliche Pflichten dem entgegenstehen (z. B. Festsetzungen im Bebauungsplan) oder die Aufwendungen durch die Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.
  • Die EnEV 2009 führt Unternehmererklärungen ein. Darin bestätigt der Unternehmer gegenüber dem Eigentümer, dass die EnEV bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten eingehalten wurde. Die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit. Auf verlangen sind die Unternehmererklärungen der zuständigen Behörde (nach Landesrecht) vorzulegen.
  • Die Bezirksschornsteinfegermeister werden über die EnEV 2009 mit der Durchführung von Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen (z.B. Prüfung, ob alter Heizkessel pflichtgemäß ausgetauscht wurde) beauftragt. Alternativ kann der Eigentümer auch die Erfüllung der Pflichten durch die Vorlage von Unternehmererklärungen gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister nachweisen.
  • Vorsätzliche und leichtfertige (grob fahrlässige) Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie die Verwendung falscher Gebäudedaten bei der Ausstellung von Energieausweisen sind künftig eine Ordnungswidrigkeit.

Warum sich die verschärften Anforderungen trotzdem lohnen und was beim Beantragen von Fördergeldern der KfW zu beachten ist, erfahren Sie bei unseren energieberatern.

Manuel Allgaier

Dipl. Betriebswirt (FH)
Leitung Energieberatung
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