13. Juli 2026

Kürzungen bei Heizungs- und Sanierungsförderung

Nach einem Förderstopp bis einschließlich 20. Juli gelten ab dem 21. Juli neue Förderbedingungen für Heizungstausch und Sanierung. Die neue Förderrichtlinie wird erst in den kommenden Tagen erwartet. KfW, dena und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie haben aber bereits die wichtigsten Punkte der Neuregelung bekannt gegeben:

HEIZUNGSFÖRDERUNG (KfW 458 / 459 / 522)

Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent.

  • Wohngebäude: Der Förderhöchstbetrag beträgt 28.000 Euro für die erste Wohneinheit. Für die zweite bis sechste Wohneinheit gelten jeweils 15.000 Euro, für jede weitere Wohneinheit jeweils 8.000 Euro. Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich jeweils zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 750 Euro.
     
  • Nichtwohngebäude: Der Förderhöchstbetrag beträgt 28.000 Euro für Gebäude bis 150 m² Nettoraumfläche (zusätzlich 197 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude größer 150 m² bis 400 m², zusätzlich 118 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude größer 400 m² bis 1000 m², zusätzlich 79 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude größer 1000 m²). Der Förderhöchstbetrag sinkt erstmalig zum 01.02.2027 und danach halbjährlich jeweils zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 750 Euro für Gebäude bis 150 m² Nettoraumfläche, um 3 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude bis 400 m², um 2 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude bis 1000 m², um 1 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude mit größerer Nettoraumfläche.

Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen.

Zusätzlich zur Grundförderung können für Wohngebäude verschiedene Boni beantragt werden:

  • Der Einkommensbonus beträgt: 40 Prozent für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent für Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro, 10 Prozent für Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 Euro.
     
  • Die Bemessungsgrenze des Haushaltsjahreseinkommen erhöht sich um einen einmaligen Familienzuschlag in Höhe von 10.000 Euro mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt. Das heißt Familien mit Kindern im Haushalt können einen Einkommensbonus in Höhe von 40 Prozent mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro, 30 Prozent für Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 Euro und 10 Prozent für Haushaltsjahreseinkommen bis 60.000 Euro erhalten. Die neuen Förderbedingungen werden sich deshalb wohl vor allem für Familien lohnen.
     
  • Der Klimageschwindigkeitsbonus wird weiterhin gewährt. Er beträgt 16 Prozent und sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 4 Prozentpunkte.
     
  • Für die Inanspruchnahme der Grundförderung und Bonusförderung gilt eine Obergrenze von maximal 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit. Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro beträgt die Obergrenze bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit.

Im 1. Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus für Wohn- und Nichtwohngebäude eingeführt werden. Die Grundförderung sinkt dann für Wärmepumpen, die ihren Ursprung nicht in der Union (EU plus assoziierte Märkte) haben, auf 15 Prozent. Gleichzeitig erhalten Wärmepumpen, die ihren Ursprung in der Union (EU plus assoziierte Märkte) haben, einen Wertschöpfungsbonus in Höhe von 15 Prozent. Details zur Ausgestaltung des Wertschöpfungsbonus werden später bekannt gegeben. Kommt die Wärmepumpe also nicht aus der EU, gibt es ab 2027 nur noch 15 Prozent Grundförderung!


EFFIZIENZHAUSFÖRDERUNG WOHNGEBÄUDE/NICHTWOHNGEBÄUDE (KfW 261 / 263)

  • Die Erneuerbaren-Energien-Klasse (EE-Klasse) wird zum Standard. Der zusätzliche Bonus für die EE-Klasse von 5 Prozentpunkten entfällt.
     
  • Die Höhe der Tilgungszuschüsse wird pauschal jeweils um 10 Prozentpunkte reduziert. Für die Förderstufen EH 85 EE und EH / EG 70 EE entfällt somit der Tilgungszuschuss.
     
  • Als Ausgleich für die Kürzung der Tilgungszuschüsse sollen Spielräume für Zinsverbilligung genutzt werden.
  • Der Bonus für Serielles Sanieren von Wohngebäuden wird ausgeweitet: Künftig wird für serielle Sanierungen auf die EH-Stufe 70 EE ein Bonus von 5 Prozentpunkte gewährt (bisher: nur für EH-Stufen 40 und 55) Die Beantragung dieser Förderung wird voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.
     
  • Für Nichtwohngebäude wird ein entsprechender Bonus für Serielles Sanieren eingeführt. Die Beantragung dieser Förderung sowie die Förderung der EH / EG-Stufe 70 NH WPB wird voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.
  • Für die Sanierung von Wohngebäuden beträgt der Förderhöchstbetrag einheitlich 150.000 Euro pro Wohneinheit.


EINZELMASSNAHMEN (BAFA)

  • Neuer WPB-Bonus bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle: Der Bonus für Worst-Performing-Buildings (WPB) wird jetzt auch bei den Einzelmaßnahmen eingeführt (bisher nur bei der Effizienzhaussanierung). Gelten soll der Bonus nur für Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle.
     
  • Degression der förderfähigen Kosten für Effizienzmaßnahmen in Mehrfamilienhäusern: Wie schon bei der Heizungsförderung wird auch bei den weiteren Effizienzmaßnahmen für Mehrfamilienhäuser eine Degression der maximal förderfähigen Ausgaben eingeführt: für die 1. Wohneinheit (WE) betragen sie 30.000 Euro, für die 2-6. WE 15.000 Euro und ab der 7. WE 8.000 Euro.
     
  • Neuausrichtung des iSFP: Die Anforderungen für den iSFP-Bonus werden angehoben. Der iSFP-Bonus von 5 Prozent wird erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro gewährt. Der Bonus entfällt nur auf den Betrag, der das Mindestinvestitionsvolumen übersteigt. 

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Das Foto zeigt Geldmünzen und ein Modellhäuschen
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