Neues Gebäudeenergiegesetz: Was sich für Bauherren ändert

Seit 1. November 2020 gilt das das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). Darin wird festgeschrieben, welche energetischen Anforderungen Gebäude erfüllen müssen. Bislang war das in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt. Das Gebäudeenergiegesetz ersetzt die Energieeinsparverordnung und verbindet gleichzeitig deren Inhalte mit dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmgesetz (EEWärmeG) zu einer Vorschrift.

Das Gebäudeenergiegesetz soll also der Vereinfachung dienen und alles beinhalten, was es zum Energiestandard der Gebäudehülle und zum Einsatz erneuerbarer Energien zu beachten gilt. Stellt sich die Frage: was konkret bedeutet das neue Gebäudeenergiegesetz für angehende Bauherren, aber auch Hausbesitzer.

Erneuerbare Energien müssen genutzt werden

Für Bauherren im Neubau ändert sich nicht sehr viel, lautet die Antwort. Die energetischen Vorgaben wurden nicht verschärft, was viele Experten heftig kritisieren. Im Gegenteil: Die Mindestanforderungen können sogar in einigen Bereichen etwas leichter als zuvor erreicht werden. Neu ist außerdem, dass die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien künftig auch durch die Solarstromanlage auf dem eigenen Dach erfüllt werden kann.

Höheren Energiestandard anstreben

Nach den Erfahrungen von eza! entsprechen die Mindestanforderungen aus dem GEG aber bei weitem nicht dem Standard, der heute wirtschaftlich umgesetzt werden kann. Daher gilt für angehende Bauherren der dringende Rat, sich nicht an den doch recht niedrigen Mindestanforderungen des neuen Gebäudeenergiegesetzes zu orientieren, sondern sich für einen höheren Energiestandard zu entscheiden. Denn wer will schon in ein paar Jahren wieder nachbessern, weil die Energiekosten und die CO2-Preise steigen.

Hohe staatliche Förderung

Zudem gibt es für eine Bauweise, die besser als der Mindeststandard ist, attraktive Fördergelder. Wer beispielsweise ein KfW-Effizienzhaus 40 Plus baut, das nur 40 Prozent der Energie eines Referenzgebäudes verbraucht und mit einer Solaranlage mehr Strom erzeugt als verbraucht wird, der bekommt vom Staat 30.000 Euro pro Wohneinheit geschenkt. Für den Einbau von Heizsystemen, die auf erneuerbaren Energien basieren, kommen weitere Fördergelder sowohl beim Neubau wie auch bei der Sanierung dazu.

Austauschpflicht für alte Öl- und Ga-Heizkessel

Apropos Sanierung: Für Bestandsgebäude sieht das neue Gebäudeenergiegesetz unter anderem einzelne Austausch- und

Gefördert durch

Nachrüstpflichten vor, die es aber auch bereits vorher bei der EnEV schon gab. Das betrifft beispielsweise Öl- und Gas-Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind. Die Austauschpflicht gilt jedoch nur für Konstanttemperatur-Kessel, nicht aber für Brennwert- und Niedertemperaturkessel. Von der Austauschpflicht befreit sind Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn sie seit Anfang 2002 selbst im Haus wohnen.

Vorgaben bei Sanierung

Bei Sanierungsmaßnahmen gibt das neue GEG so wie vorher die EnEV Mindeststandards vor. Werden beispielsweise Arbeiten an der Außenwand wie eine Putzerneuerung vorgenommen, muss die Fassade laut GEG anschließend auch bestimmte Anforderungswerte an die Wärmedämmung erfüllen. Ähnliches gilt für den Fenstertausch oder Arbeiten am Dach. Auch bei Sanierungsmaßnahmen gilt: besser ist es, sich nicht an den gesetzlichen Mindeststandards zu orientieren, sondern gleich höherwertige Lösungen anzustreben. Ansonsten bleibt das Gebäude für viele Jahre auf einem mittelmäßigen Standard stehen. Und auch für die energetische Sanierung gibt es sehr attraktive staatliche KfW-Förderprogramme mit Zuschüssen bis zu 40 Prozent der Kosten.

Kostenlose Beratungsangebote müssen genutzt werden

Noch etwas ändert sich mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz: Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern müssen bei größeren Sanierungen ein kostenloses Beratungsangebot nutzen. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale und eza! bietet beispielsweise eine Möglichkeit, dieser Beratungspflicht nachzukommen.

Seit 1. November gilt das das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). Darin wird festgeschrieben, welche energetischen Anforderungen Gebäude erfüllen müssen. Bislang war das in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt. Das Gebäudeenergiegesetz ersetzt die Energieeinsparverordnung und verbindet gleichzeitig deren Inhalte mit dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmgesetz (EEWärmeG) zu einer Vorschrift.

Das Gebäudeenergiegesetz soll also der Vereinfachung dienen und alles beinhalten, was es zum Energiestandard der Gebäudehülle und zum Einsatz erneuerbarer Energien zu beachten gilt. Stellt sich die Frage: was konkret bedeutet das neue Gebäudeenergiegesetz für angehende Bauherren, aber auch Hausbesitzer.

Erneuerbare Energien müssen genutzt werden

Für Bauherren im Neubau ändert sich nicht sehr viel, lautet die Antwort. Die energetischen Vorgaben wurden nicht verschärft, was viele Experten heftig kritisieren. Im Gegenteil: Die Mindestanforderungen können sogar in einigen Bereichen etwas leichter als zuvor erreicht werden. Neu ist außerdem, dass die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien künftig auch durch die Solarstromanlage auf dem eigenen Dach erfüllt werden kann.

Höheren Energiestandard anstreben

Nach den Erfahrungen von eza! entsprechen die Mindestanforderungen aus dem GEG aber bei weitem nicht dem Standard, der heute wirtschaftlich umgesetzt werden kann. Daher gilt für angehende Bauherren der dringende Rat, sich nicht an den doch recht niedrigen Mindestanforderungen des neuen Gebäudeenergiegesetzes zu orientieren, sondern sich für einen höheren Energiestandard zu entscheiden. Denn wer will schon in ein paar Jahren wieder nachbessern, weil die Energiekosten und die CO2-Preise steigen.

Hohe staatliche Förderung

Zudem gibt es für eine Bauweise, die besser als der Mindeststandard ist, attraktive Fördergelder. Wer beispielsweise ein KfW-Effizienzhaus 40 Plus baut, das nur 40 Prozent der Energie eines Referenzgebäudes verbraucht und mit einer Solaranlage mehr Strom erzeugt als verbraucht wird, der bekommt vom Staat 30.000 Euro pro Wohneinheit geschenkt. Für den Einbau von Heizsystemen, die auf erneuerbaren Energien basieren, kommen weitere Fördergelder sowohl beim Neubau wie auch bei der Sanierung dazu.

Austauschpflicht für alte Öl- und Ga-Heizkessel

Apropos Sanierung: Für Bestandsgebäude sieht das neue Gebäudeenergiegesetz unter anderem einzelne Austausch- und Nachrüstpflichten vor, die es aber auch bereits vorher bei der EnEV schon gab. Das betrifft beispielsweise Öl- und Gas-Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind. Die Austauschpflicht gilt jedoch nur für Konstanttemperatur-Kessel, nicht aber für Brennwert- und Niedertemperaturkessel. Von der Austauschpflicht befreit sind Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn sie seit Anfang 2002 selbst im Haus wohnen.