So wird die Umsatzsteuer für die Solarstromanlage erstattet

Hausbesitzer, die sich für eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) entscheiden, stehen vor verschiedenen Fragen, zum Beispiel wie groß soll die Anlage werden oder ob ein Batteriespeicher mit angeschafft werden soll. Ein anderer wichtiger Aspekt gerät dabei häufig etwas in den Hintergrund und zwar die steuerliche Seite.

Wichtig: PV-Anlagen müssen nicht nur online im Marktstammdatenregister, sondern auch beim Finanzamt angemeldet werden. Denn für jenen Teil des selbst erzeugten Stroms, der nicht selbst verbraucht, sondern in das Stromnetz eingespeist wird, gibt es gemäß dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) eine Einspeisevergütung. Und die ist als Einnahme steuerrelevant.

Betreiber von kleinen bis mittelgroßen PV-Anlagen können in der Regel bei der Besteuerungsform zwischen der Kleinunternehmerregelung und einer Regelbesteuerung wählen. Wer sich für Letztere entscheidet, gilt umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer. Der Vorteil: die Umsatzsteuer beim Anlagenkauf sowie für die Kosten im laufenden Betrieb und die Wartung werden vom Finanzamt erstattet. Das gilt auch für die Investition in einen Batteriespeichers, falls dieser gleichzeitig mit einer Photovoltaikanlage gekauft und mehr als zehn Prozent des Stroms ins Netz eingespeist wird. Die Umsatzsteuer-Erstattungen kann sich auf mehrere Tausend Euro summieren.

Das Ganze ist mit etwas Arbeit verbunden. Der Grund: Die Umsatzsteuer aus den Erträgen der Einspeisevergütung muss an das Finanzamt abgeführt werden. Zudem ist für jede privat verbrauchte Kilowattstunde Solarstrom so viel Umsatzsteuer an das Finanzsamt zu zahlen, wie beim Zukauf des Stroms fällig wäre. In den ersten beiden Jahren muss daher monatlich – anschließend jährlich – eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellt werden. Ab 2021 gibt es allerdings eine Vereinfachung. Dann soll im ersten Jahr die zu erwartende Umsatzsteuer geschätzt werden, und im zweiten Jahr dient das erste Jahr als Maßstab.

Wer sich für die Kleinunternehmerregelung entscheidet, erspart sich den bürokratischen Mehraufwand, bekommt aber die beim Kauf gezahlte Umsatzsteuer nicht erstattet. Experten empfehlen, zunächst für fünf Jahren (Bindungszeitraum) die Regelbesteuerung zu wählen und dann zur Kleinunternehmerbesteuerung zu wechseln. Das bringt den höchsten wirtschaftlichen Nutzen.

Unabhängig davon sind die Regelungen zur Ertragssteuer zu betrachten. Ausgangspunkt ist eine Kalkulation im Zuge der Planung der Anlage. Hierbei wird ermittelt, ob über 20 Jahre gesehen aus der Einspeisung des gewonnenen Solarstroms ein Totalgewinn erzielt wird. Ist mit einem Totalverlust zu rechnen, wertet das Finanzamt die Anlage als „Liebhaberei“ und verlangt keine Gewinn-Verlustrechnung.

Ist das nicht der Fall, werden die anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelten Gewinne oder Verluste mit anderen Einkünften bei der Festlegung der Einkommenssteuer verrechnet. Die Einnahmen setzen sich aus den Erlösen aus der Einspeisevergütung, aber auch aus fiktiven Einnahmen durch die Eigenstromnutzung zusammen.

 

Dabei werden für den selbst verbrauchten Solarstrom vergleichbare Haushaltstrompreise als Bezugsgröße herangezogen.

Der größte Ausgaben-Posten ist die Abschreibung des Kaufpreises der PV-Anlage. Dieser werden linear über 20 Jahre zu jeweils fünf Prozent angesetzt. Für Anschaffungen in den Jahren 2020 und 2021 hat der Gesetzgeber aus aktuellem Corona-Anlass die Möglichkeit der degressiven Abschreibung eröffnet. Auch Zinsen für Kredite sowie Reparatur- und Wartungskosten gelten als Ausgaben.

Bei Batteriespeichern, die dem privaten Eigenverbrauch dienen, konnte bislang keine Abschreibung geltend gemacht werden – wobei die Trennung bei einem gemeinsamen Kauf von PV-Anlage und Speicher noch nicht endgültig entschieden ist. Daher gilt die Empfehlung, einen entsprechenden Steuerbescheid nur unter Vorbehalt zu akzeptieren. Das bayerische Landesfinanzamt vertritt mittlerweile der Meinung, dass die Ertragssteuer abhängig von der Technik betrachtet werden muss. Die neue Rechtsauslegung ermöglicht der Finanzverwaltung dann eine Abschreibung des Speichers mit der PV-Anlage, falls es sich um einen DC-gekoppelten Batteriespeicher handelt. Hier ist die Batterie im Zwischenkreis des Wechselrichters angeschlossen.

Gewerbesteuer zahlt man als Privatmann und Betreiber einer hauseigenen Photovoltaikanlage im Normalfall nicht. Diese wird erst ab einem Gewinn von über 24.500 Euro fällig.

Und noch ein wichtiger Hinweis: Es handelt sich hier um allgemeine Informationen. Die Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Steuern bietet unter dem Stichwort „Hilfe zu Photovoltaikanlagen“ detaillierte Informationen. Prinzipiell gilt: Die steuerlichen und rechtlichen Detailfragen sollten immer mit einem Steuerberater beziehungsweise Juristen geklärt werden.

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